Volksinitiative für eine attraktive Altstadt
(Altstadt-Initiative)
Gestützt auf den Artikel 12 Abs. 1 lit. der Schaffhauser Stadtverfassung reichen die Unterzeichnenden folgende Volksinitiative ein. Die Stadtverfassung ist um einen Artikel zu ergänzen:
Art 2b (Altstadt):
Abs. 1
Die Stadt anerkennt die zentrale Bedeutung ihrer historischen Altstadt und sorgt dafür, dass diese langfristig als vielfältiger Wohn-, Wirtschafts-, Kultur- und Verwaltungsort zugänglich und erhalten bleibt.
Abs. 2
a) Zur Erreichung dieses Ziels werden Grundstücke und Gebäude im Eigentum der Stadt, die sich in der Altstadtzone befinden, grundsätzlich nicht veräussert.
b) In begründeten Fällen kann der Grosse Stadtrat in der Altstadtzone liegende Grundstücke und Gebäude veräussern. Solche Beschlüsse unterstehen in Abweichung von den ordentlichen Zuständigkeitsvorschriften stets dem fakultativen Referendum.